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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen der LELEDO GmbH

LELEDO GmbH, Industriestraße 11, 96317 Kronach, Deutschland

Stand: 09/2026

Geltung: Teil A gilt für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Teil B gilt für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.



Teil A - Bedingungen für Verträge mit Unternehmern


A-I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


1. Begriffsbestimmungen

1.1 Diese "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen" werden nachfolgend als BEDINGUNGEN bezeichnet.

1.2 LIEFERANT im Sinne der BEDINGUNGEN ist die LELEDO GmbH, Industriestraße 11, 96317 Kronach, Deutschland.

1.3 LIEFERUNGEN im Sinne der BEDINGUNGEN sind alle Lieferungen und Leistungen des LIEFERANTEN an den BESTELLER, einschließlich Montage-, Einbau-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen sowie beigefügter Dokumentation.

1.4 VERTRAG im Sinne der BEDINGUNGEN ist die Vereinbarung zwischen BESTELLER und LIEFERANT einschließlich aller Anlagen, Anhänge und Ergänzungen über Inhalt und Durchführung der LIEFERUNGEN.

1.5 ABNAHME im Sinne der BEDINGUNGEN ist der Vorgang, in dem die Übereinstimmung der LIEFERUNGEN oder eines Teils der LIEFERUNGEN mit dem VERTRAG für beide Parteien verbindlich festgestellt wird.

1.6 BESTELLER im Sinne der BEDINGUNGEN ist der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder das öffentlich-rechtliche Sondervermögen (jeweils einschließlich Rechtsnachfolger), der bzw. das dem LIEFERANTEN den Auftrag erteilt hat.

1.7 TEXTFORM ist die Textform nach § 126b BGB (insbesondere Brief, Telefax, E-Mail).

1.8 BAULEISTUNGEN im Sinne der BEDINGUNGEN sind LIEFERUNGEN, die in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks bestehen oder deren Gegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird.


2. Geltungsbereich

2.1 Diese BEDINGUNGEN gelten für alle LIEFERUNGEN des LIEFERANTEN, soweit sie nicht durch den VERTRAG verändert oder ergänzt wurden.

2.2 Diese BEDINGUNGEN gelten ausschließlich gegenüber Personen im Sinne von Ziffer A-I.1.6. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt ausschließlich Teil B.

2.3 Diese BEDINGUNGEN gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien.

2.4 Soweit die LIEFERUNGEN BAULEISTUNGEN darstellen, gelten ergänzend die §§ 650a ff. BGB. Die Geltung der VOB/B ist nur wirksam vereinbart, wenn dies ausdrücklich in TEXTFORM geschehen ist.


3. Abwehr entgegenstehender Bedingungen

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des BESTELLERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der LIEFERANT hat ihrer Geltung ausdrücklich in TEXTFORM zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der LIEFERANT in Kenntnis solcher Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos annimmt oder ausführt.


4. Vertragsschluss, Umfang der LIEFERUNGEN

4.1 Angebote des LIEFERANTEN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.2 Für Art und Umfang der LIEFERUNGEN ist die Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN in TEXTFORM maßgebend. Erfolgt keine ausdrückliche Auftragsbestätigung, ist das Angebot des LIEFERANTEN maßgebend.

4.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung des LIEFERANTEN in TEXTFORM. Individuelle Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang vor diesen BEDINGUNGEN; für ihren Nachweis genügt die TEXTFORM.

4.4 Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Mustern und Abbildungen sind Leistungsbeschreibungen, keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt der LIEFERANT nur, wenn er sie ausdrücklich als solche bezeichnet.


5. Mitwirkung des BESTELLERS bei Montage- und Einbauleistungen

5.1 Der BESTELLER stellt auf eigene Kosten rechtzeitig sicher: ungehinderten Zugang zur Montagestelle, tragfähigen und geräumten Untergrund, erforderliche behördliche Genehmigungen, Anschlüsse für Strom und Wasser sowie abschließbare Lagermöglichkeiten für Material und Werkzeug.

5.2 Der BESTELLER teilt dem LIEFERANTEN vor Montagebeginn unaufgefordert die Lage verdeckt geführter Leitungen sowie sonstige nicht offen erkennbare Gegebenheiten der Baustelle mit. Unterbleibt diese Mitteilung, haftet der LIEFERANT nicht für hierdurch verursachte Schäden, soweit er sie nicht zu vertreten hat.

5.3 Kommt der BESTELLER seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Entstehen dem LIEFERANTEN hierdurch Mehrkosten, insbesondere durch Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten, sind diese nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Sätzen zu vergüten.


6. Zusätzliche Leistungen, Änderungen

6.1 Werden nach Vertragsschluss zusätzliche LIEFERUNGEN erforderlich, weil der BESTELLER Änderungen verlangt, unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, die örtlichen Gegebenheiten von den vertraglich vorausgesetzten abweichen oder behördliche Anordnungen dies erfordern, vergütet der BESTELLER diese nach den vereinbarten, hilfsweise nach den üblichen Sätzen. Der LIEFERANT teilt die voraussichtlichen Mehrkosten und Terminfolgen vor Ausführung in TEXTFORM mit; die Ausführung erfolgt nach Zustimmung des BESTELLERS, es sei denn, ein Zuwarten wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden.

6.2 Bei BAULEISTUNGEN gelten für Anordnungen des BESTELLERS und die daraus folgende Vergütungsanpassung die §§ 650b, 650c BGB.

6.3 Der LIEFERANT behält sich Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Fertigung, Material und Ausführung vor, soweit die LIEFERUNGEN dadurch nicht in Funktion, Beschaffenheit oder Verwendbarkeit erheblich verändert werden und die Änderungen für den BESTELLER zumutbar sind.


7. Unterlagen, Rechte des geistigen Eigentums

7.1 An allen technischen und wirtschaftlichen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen in körperlicher oder digitaler Form, die aus dem Unternehmen des LIEFERANTEN an den BESTELLER gelangt sind, behält sich der LIEFERANT Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des LIEFERANTEN in TEXTFORM zugänglich gemacht werden.

7.2 Der BESTELLER darf diese Informationen ausschließlich zur Durchführung des VERTRAGES sowie zum Betrieb, zur Wartung und zur Instandhaltung der LIEFERUNGEN verwenden. Ein Recht zur Vervielfältigung, Nachbildung oder Erweiterung wird nicht eingeräumt.


A-II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung [EXW Kronach, Incoterms 2020] bei reinen Warenlieferungen bzw. einschließlich Montage vor Ort, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entsorgung von Altmaterial bei Montageleistungen. Es kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu, soweit sie anfällt.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Abzug [innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum] zu leisten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim LIEFERANTEN.

3. Bei Montage- und Bauleistungen ist der LIEFERANT berechtigt, Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB).

4. Bei Zahlungsverzug schuldet der BESTELLER Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem BESTELLER nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

6. Der BESTELLER kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

7. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des BESTELLERS gefährdet wird, gilt § 321 BGB. Der LIEFERANT kann ausstehende LIEFERUNGEN von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

8. Bei BAULEISTUNGEN bleibt das Recht des LIEFERANTEN auf Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB unberührt.

9. [Optional - nur bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten] Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Kosten für Material, Energie, Fracht oder Personal um mehr als [X] Prozent, kann der LIEFERANT den Preis in entsprechendem Umfang anpassen; sinken diese Kosten, ist er zur entsprechenden Senkung verpflichtet. Bei einer Erhöhung um mehr als [Y] Prozent kann der BESTELLER vom VERTRAG zurücktreten.


A-III. Ausführungsfristen, Verzug

1. Die Ausführungsfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der BESTELLER seine Mitwirkungspflichten nach Ziffer A-I.5 erfüllt hat. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit der LIEFERANT die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der LIEFERANT kann sich hierauf nur berufen, wenn er ein deckungsgleiches Sicherungsgeschäft abgeschlossen hat, die ausbleibende Belieferung nicht zu vertreten hat und den BESTELLER unverzüglich informiert. Wird die Leistung endgültig nicht verfügbar, können beide Parteien zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen erstattet der LIEFERANT unverzüglich.

3. Bei reinen Warenlieferungen ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Ware bis zum vereinbarten Termin das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Montageleistungen ist der vereinbarte Fertigstellungs- bzw. Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft.

4. Verzögern sich Versand, Montage oder ABNAHME auf Wunsch des BESTELLERS oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, trägt er beginnend einen Monat nach entsprechender Mitteilung die dadurch entstehenden Kosten. Bei Lagerung im Werk des LIEFERANTEN kann dieser hierfür pauschal 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags je angefangenem Monat berechnen, insgesamt höchstens 5 %. Dem BESTELLER bleibt der Nachweis geringerer, dem LIEFERANTEN der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.

5. Gerät der LIEFERANT in Verzug, kann der BESTELLER eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % je vollendeter Woche, insgesamt höchstens 5 % des Netto-Werts des verspäteten Leistungsteils verlangen. Dem LIEFERANTEN bleibt der Nachweis eines geringeren oder ausgebliebenen Schadens vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt A-VIII.

6. Setzt der BESTELLER nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, ist er nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den BESTELLER zumutbar sind und kein erheblicher Mehraufwand entsteht.


A-IV. Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LIEFERANTEN, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, kriegerische oder terroristische Ereignisse, Cyberangriffe, hoheitliche Maßnahmen einschließlich Embargos und Sanktionen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des LIEFERANTEN.

2. Der LIEFERANT teilt Beginn und voraussichtliches Ende solcher Umstände unverzüglich mit.

3. Dauert die Behinderung länger als [vier Monate] an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


A-V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Bei reinen Warenlieferungen ohne Montage geht die Gefahr auf den BESTELLER über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn der LIEFERANT Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.

2. Erbringt der LIEFERANT Montage-, Einbau- oder sonstige abnahmebedürftige Leistungen, geht die Gefahr erst mit der ABNAHME über.

3. Die ABNAHME ist zum vereinbarten Termin, hilfsweise unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Der BESTELLER darf die ABNAHME nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern. Über das Ergebnis ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

4. Nimmt der BESTELLER die LIEFERUNGEN vor der ABNAHME in Gebrauch, gilt die ABNAHME spätestens zwölf Werktage nach Beginn der Ingebrauchnahme als erfolgt, sofern der LIEFERANT den BESTELLER hierauf in TEXTFORM hingewiesen hat.

5. Verzögern sich Versand, Montage oder ABNAHME aus Umständen, die dem LIEFERANTEN nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft über. Auf Verlangen und Kosten des BESTELLERS schließt der LIEFERANT die gewünschten Versicherungen ab.

6. Kann eine Dokumentation, an deren Erstellung der BESTELLER mitzuwirken hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen zum Abnahmetermin nicht vollständig vorgelegt werden, stellt dies keinen wesentlichen Mangel dar.

7. Werden Beistellungen, Gewerke oder Sachen des BESTELLERS oder Dritter einbezogen, übernimmt der LIEFERANT für deren Beschaffenheit und Eignung keine Gewährleistung, soweit er sie nicht selbst geprüft oder ausgewählt hat und die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat. Seine Prüfungs- und Hinweispflichten sowie seine Haftung nach Abschnitt A-VIII bleiben unberührt.


A-VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der LIEFERANT behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich künftig entstehender Forderungen. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der BESTELLER hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer tritt er bereits jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unterrichtet der BESTELLER den LIEFERANTEN unverzüglich in TEXTFORM und weist den Dritten auf das Eigentum des LIEFERANTEN hin.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung nimmt der BESTELLER stets für den LIEFERANTEN vor, ohne dass daraus Verpflichtungen für den LIEFERANTEN entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt der LIEFERANT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen. Der BESTELLER verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich.

5. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes (§§ 946, 94 BGB), tritt der BESTELLER bereits jetzt seine Forderungen gegen den Grundstückseigentümer bzw. Auftraggeber in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an den LIEFERANTEN ab; der LIEFERANT nimmt die Abtretung an.

6. Der BESTELLER ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an den LIEFERANTEN ab; der LIEFERANT nimmt die Abtretung an.

7. Der BESTELLER bleibt zur Einziehung ermächtigt. Der LIEFERANT wird die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Insolvenzantrag gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt der LIEFERANT auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

9. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der LIEFERANT nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt, wenn der LIEFERANT dies ausdrücklich erklärt. Die Regelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.


A-VII. Mängelansprüche


1. Sachmängel

1.1 Der BESTELLER hat die LIEFERUNGEN unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in TEXTFORM anzuzeigen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung (§ 377 HGB).

1.2 Mangelhafte LIEFERUNGEN wird der LIEFERANT nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfrei ersetzen. Bei abnahmebedürftigen Leistungen steht das Wahlrecht dem LIEFERANTEN nach § 635 Abs. 1 BGB zu. Ersetzte Teile werden Eigentum des LIEFERANTEN.

1.3 Der BESTELLER hat dem LIEFERANTEN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der BESTELLER nach vorheriger Unterrichtung berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt bei Verzug des LIEFERANTEN mit der Nacherfüllung.

1.4 Der LIEFERANT trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Beanstandung berechtigt ist. Die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen für Ausbau und Einbau nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Erweist sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt, kann der LIEFERANT die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern der BESTELLER dies erkennen konnte.

1.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder lässt der LIEFERANT eine angemessene Frist fruchtlos verstreichen, kann der BESTELLER nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht; das Minderungsrecht bleibt bestehen.

1.6 Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie in folgenden Fällen, soweit der LIEFERANT die Umstände nicht zu vertreten hat: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den BESTELLER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bau- oder Montagearbeiten Dritter, ungeeigneter Baugrund sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

1.7 Nimmt der BESTELLER oder ein Dritter unsachgemäße Nachbesserungen oder Änderungen vor, haftet der LIEFERANT nicht für die daraus entstehenden Folgen. Der Nachweis, dass der Mangel hierauf beruht, obliegt dem LIEFERANTEN.

1.8 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt.


2. Rechtsmängel

2.1 Führt die vertragsgemäße Nutzung der LIEFERUNGEN am vereinbarten Einsatzort zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter, wird der LIEFERANT auf eigene Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die LIEFERUNGEN in zumutbarer Weise so ändern, dass die Verletzung entfällt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Der LIEFERANT stellt den BESTELLER von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber frei.

2.2 Diese Verpflichtungen bestehen nur, wenn der BESTELLER den LIEFERANTEN unverzüglich unterrichtet, ihn bei der Abwehr angemessen unterstützt, dem LIEFERANTEN alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Vorgabe des BESTELLERS beruht und die Verletzung nicht auf eigenmächtiger Änderung oder nicht vertragsgemäßer Verwendung beruht.


A-VIII. Haftung

1. Der LIEFERANT haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • im Umfang einer übernommenen Garantie,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
  • soweit eine sonstige zwingende gesetzliche Haftung besteht.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der LIEFERANT begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der BESTELLER regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Stillstandskosten, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen sowie erhöhte Betriebs-, Instandhaltungs- oder Personalkosten, soweit kein Fall der Ziffern 1 oder 2 vorliegt.

4. [Optional - Haftungshöchstsumme] Die Haftung nach Ziffer 2 ist je Schadensfall auf [Betrag / Auftragswert] begrenzt, mindestens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des LIEFERANTEN.

5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des LIEFERANTEN.

6. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des BESTELLERS ist hiermit nicht verbunden.

7. Diese Regelungen gelten auch für Ansprüche wegen schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Beratung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten.


A-IX. Verjährung

1. Ansprüche wegen Mängeln verjähren

  • a) bei LIEFERUNGEN, die keine BAULEISTUNGEN sind, in [24 Monaten] ab Gefahrübergang bzw. ab ABNAHME;
  • b) bei BAULEISTUNGEN sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in fünf Jahren ab ABNAHME (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

2. Unabhängig von Ziffer 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit und arglistigen Verschweigens, für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB sowie soweit eine Garantie übernommen wurde.

3. Für sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Regelungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt.


A-X. Vertraulichkeit, Datenschutz, Exportkontrolle

1. Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht [drei Jahre] nach Vertragsbeendigung fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

2. Der LIEFERANT verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzinformation unter [URL einsetzen].

3. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der BESTELLER stellt sicher, dass die LIEFERUNGEN nicht unter Verstoß gegen anwendbares Exportkontrollrecht verwendet oder weitergegeben werden.


A-XI. Schlussbestimmungen

1. Der BESTELLER darf Rechte und Pflichten aus dem VERTRAG nur mit vorheriger Zustimmung des LIEFERANTEN in TEXTFORM übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

2. Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Erfüllungsort ist der Sitz des LIEFERANTEN in Kronach, bei Montageleistungen die vereinbarte Montagestelle.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des LIEFERANTEN in Kronach, sofern der BESTELLER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der LIEFERANT ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des BESTELLERS zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Sache, bleiben unberührt.



Teil B - Bedingungen für Verträge mit Verbrauchern

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).


B-1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LELEDO GmbH (nachfolgend "wir") und Verbrauchern (nachfolgend "Sie") über die Lieferung von Waren sowie über Montage-, Einbau- und Serviceleistungen.

1.2 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

1.3 Abweichende Bedingungen von Ihnen werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.


B-2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot halten wir [30 Tage] ab Zugang aufrecht.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie unser verbindliches Angebot annehmen oder wir Ihre Bestellung in Textform bestätigen.

2.3 Der Vertragstext wird von uns gespeichert und Ihnen zusammen mit diesen Bedingungen in Textform übermittelt.

2.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.


B-3. Widerrufsrecht

3.1 Wenn der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume - insbesondere bei Ihnen zu Hause oder an der Baustelle - oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

3.2 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Ihnen gesondert übergebenen Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die Bestandteil des Vertrages sind.

3.3 Sollen wir mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, benötigen wir hierzu Ihr ausdrückliches Verlangen in Textform. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB).

3.4 Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB, gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 650i bis 650n BGB, insbesondere zur Baubeschreibung und zum Widerrufsrecht nach § 650l BGB.


B-4. Preise und Zahlung

4.1 Alle Preise sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Zusätzlich anfallende Liefer-, Anfahrt- und Entsorgungskosten weisen wir vor Vertragsschluss gesondert aus.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Abnahme der Leistung bzw. Lieferung der Ware [innerhalb von 14 Tagen] ab Rechnungszugang ohne Abzug fällig.

4.3 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von uns erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB).

4.4 Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen; Ihnen steht eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Vergütung zu (§ 650m BGB).

4.5 Ihre gesetzlichen Rechte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben unberührt.


B-5. Liefer- und Ausführungsfristen, Mitwirkung

5.1 Vereinbarte Termine gelten nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

5.2 Sie stellen sicher, dass die Montagestelle zum vereinbarten Termin zugänglich und geräumt ist, die erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind und behördliche Genehmigungen vorliegen.

5.3 Sie teilen uns vor Montagebeginn die Lage verdeckt geführter Leitungen mit, soweit Ihnen diese bekannt ist oder Ihnen die Unterlagen vorliegen.

5.4 Kommen Sie Ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, verlängern sich die Fristen angemessen. Mehrkosten, insbesondere für vergebliche Anfahrten, können wir nur verlangen, soweit Sie die Verzögerung zu vertreten haben.

5.5 Ihre gesetzlichen Rechte bei Verzug bleiben unberührt.


B-6. Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Bei Warenlieferungen ohne Montage geht die Gefahr auf Sie über, sobald Ihnen die Ware übergeben wird (§ 475 Abs. 2 BGB).

6.2 Bei Montage-, Einbau- und sonstigen Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über.

6.3 Nach Fertigstellung fordern wir Sie zur Abnahme auf. Sie dürfen die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigern; hierzu genügt die Angabe eines Mangels. Verweigern Sie die Abnahme nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Abnahme als erfolgt - hierauf weisen wir Sie mit der Aufforderung ausdrücklich in Textform hin (§ 640 Abs. 2 BGB).

6.4 Auf Ihr Verlangen wird die Abnahme in einem gemeinsamen Protokoll dokumentiert.


B-7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Ein darüber hinausgehender Vorbehalt für andere Forderungen besteht nicht.


B-8. Mängelrechte

8.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Warenlieferungen richten sich diese nach den §§ 434 ff. BGB und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), bei Montage- und Werkleistungen nach den §§ 633 ff. BGB.

8.2 Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel an einer gelieferten Ware, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB).

8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt

  • bei gelieferten Waren zwei Jahre ab Ablieferung,
  • bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre ab Abnahme,
  • bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verschweigen die jeweilige gesetzliche Frist.

8.4 Eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Garantie besteht nur, soweit wir sie ausdrücklich in Textform übernommen haben. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.


B-9. Haftung

9.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.

9.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.4 Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zu Ihrem Nachteil ist damit nicht verbunden.


B-10. Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzinformation unter [URL einsetzen].


B-11. Verbraucherstreitbeilegung

[Variante 1 - keine Teilnahme] Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

[Variante 2 - Teilnahme] Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle sind wir bereit bzw. verpflichtet: [Name und Anschrift der Stelle, Website].

Eine der beiden Varianten ist zu streichen.

B-12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.

12.2 Ein besonderer Gerichtsstand wird nicht vereinbart; es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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